+++Statement zur aktuellen Situation+++
Liebe Leute,
leider müssen wir auf Grund der aktuellen Lage sämtliche Veranstaltungen bis zum 31.08.2020 absagen. Das schließt auch das Hippie Yeah und das Bandhaus Open Air mit ein. Diese Situation ist für uns nicht einfach, aber eure Gesundheit, die der Bands und unserer Vereinsmitglieder hat in diesem Fall absoluten Vorrang.
Ob und wann Konzerte nachgeholt werden können, geben wir zeitnah bekannt.
Infos zu den neuen Terminen und zur Ticketrückgabe wird es in der jeweiligen Veranstaltung geben.
Wir können euch allerdings jetzt schon mitteilen, dass wir für das Bandhaus Open Air bereits einen neuen Termin gefunden haben. Dieses wird am 12.06.2021 stattfinden!
Und auch das 10. Hippie Yeah wird auf jeden Fall im nächsten Sommer nachgeholt!
Bis dahin wollen wir die Zeit jedoch nicht ungetan verstreichen lassen und arbeiten fieberhaft an der Umsetzung neuer Strategien. Ihr dürft also gespannt sein!
Wir hoffen sehr, dass wir uns dann spätestens im September alle Im Bandhaus wiedersehen.
Bleibt gesund!
Eurer Bandcommunity Leipzig e.V. und das Bandhaus
Leitbild
Wir sind ein eingetragener Verein und arbeiten unter Ehrenamt.
Wir bieten Jugendlichen die Möglichkeit zu künstlerischen Themen zu kommunizieren und sich selbst öffentlich mit ihrer Kunst bekannt zu machen.
Wir agieren dabei verlässlich, unkonventionell, integrativ, kommunikativ, gewaltfrei und sind offen für Ideen, initieren Beteiligung und reagieren auf Bedürfnisse.
Wir kooperieren mit festen Partnern, die uns dabei unterstützen bzw. unsere Ressourcen benötigen.
Satzung Bandcommunity-Leipzig e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung der Untergrundmusikszene Leipzigs, durch die Zusammenführung und Organisation von Nachwuchskünstlern im Großraum Leipzig.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
I. Förderung der Kunst und Kultur
II. Förderung der Bildung
Verwirklicht insbesondere durch:
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern (ordentliche/außerordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
2.2. Ordentliche Fördermitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, ordentliche Fördermitglieder sind Mitglieder, die einen Aufnahmeantrag mit Originalunterschrift eingereicht haben und aufgenommen wurden und die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
2.3. Außerordentliche Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
2.4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
- den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen
- alles zu unterlassen, was dem Verein Schaden zufügen kann.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von außerordentlicher auf ordentlicher Fördermitgliedschaft) müssen zum Ende Monats dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
2. der Vorstand.
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands und der sonstigen aktiven Mitglieder,
- (im Wahljahr) den Vorstand sowie die sonstigen aktiven Mitglieder zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse von ordentlichen Mitgliedern.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands und der sonstigen aktiven Mitglieder,
- Wahl des Vorstands und der sonstigen aktiven Mitglieder,
- Wahl von einem geeigneten Kassenprüfer,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
- Ein Vorsitzender
- Ein Stellvertreter
- Ein Schatzmeister
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/In. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der/Die Schriftführerin wird für jede Versammlung neu gewählt.
Organisatorisches
Beitragsordnung Bandcommunity-Leipzig e.V.
Der Bandcommunity-Leipzig e.V. gibt sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18.11.2003 folgende Beitragsordnung gemäß § 6 der Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Beitragsordnung gilt gemäß ihrer Satzung für die Mitglieder des Bandcommunity-Leipzig e.V..
§ 2 Beitragspflicht
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Bandcommunity-Leipzig e.V. zu entrichten.
- Die außerordentlichen Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für:
a) aktive Mitglieder 24 €/Jahr
b) ordentliche Fördermitglieder 18 €/Jahr. - Die Beiträge werden halbjährlich jeweils zum 15.01. d. lfd. Kalenderjahres und zum 15.07. d. lfd. Kalenderjahres fällig.
- Für Mitglieder, die nicht zum 01.01. bzw. zum 01.07. eingetreten sind, ist für jeden Mitgliedsmonat 1/12 des Jahresbeitages in einer Summe für das entsprechende Kalenderhalbjahr zu entrichten.
- Bei sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand gesondert über die Höhe des Beitrages.
§ 3 Verwendung der Gelder
Die Beitragsgelder sind für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß der geltenden Satzung zu verwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt nach ihrer Beschlußfassung vom 18.11.2003 in Kraft.
§ 5 Änderung der Beitragsordnung
Eine Änderung der Beitragsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
unsere Partner
VILLAKeller
Das Soziokulturelle Zentrum „Die VILLA“ ist eine moderne Jugend-, Kultur- und Sozial-Einrichtung direkt am Zentrum Leipzigs. Mit über 100 Veranstaltungen und Angeboten pro Woche bietet es ein breites Spektrum für alle Altersgruppen und in verschiedensten Genres.
www.villa-leipzig.de
Projektil
Verbundnetz der Wärme
... ist eine ostdeutsche Initiative. Sie bietet eine öffentliche Plattform für das Ehrenamt und verschafft dadurch dem Thema "Dasein für andere" mehr Aufmerksamkeit in unserer Gesellschaft und in den Medien. Engagierte zeigen Gesicht und erzählen ihre Geschichten
www.verbundnetz-der-waerme.de
Das Helheim ist die derzeit einzige MetalKneipe in Leipzig! Das ist erschreckend. Es läuft natürlich viel Metal und anderes Hartes; es gibt Lesungen, Ausstellungen, SonntagsBrunch mit Bands, Tauschbörsen und vieles mehr!
www.helheim-leipzig.de
Markkleeberg Metalheadz
Flower Power
Flowerpower® - Love, Peace & Rock'n'Roll
www.flower-power.de
ORWO Haus Berlin
Auf einen Nenner gebracht, ist das ORWOhaus das größte Musikerhaus in Europa. Vielleicht sogar weltweit. "ORWOhaus" heißt es, weil es vor der Wende eine Standort des ostdeutschen Film-, Tonband- und Kassettenherstellers "ORWO" (Original Wolfen) war. Heute verbindet es über 200 Bands. Von außen sieht das ORWOhaus tagsüber recht unscheinbar aus. Niemand würde vermuten, wieviel Leben und Kreativität hier drin steckt. Doch in den Abendstunden füllt sich der Parkplatz vor dem Haus und bis in die Nacht dröhnt laute Musik aus den bunt erleuchteten Fenstern. Wir befinden uns mitten im Berliner Industriegebiet, zwischen Bahnschienen und der sechsspurigen Landsberger Allee - ein paar Kilometer weiter ragen die Hochhäuser von Berlin-Marzahn in den Himmel. Ein kleines Büroteam und ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand kümmern sich täglich um das Paradies und sorgen dafür, dass sich die Bands weiterhin wohl fühlen.
http://www.orwohaus.de
KulturLounge e.V.
Im Zeichen der Kunst steht das Wirken des Vereins KulturLounge e.V.. Junge Menschen, verbunden aus der Notwendigkeit heraus, sich und anderen eine Plattform für ihre künstlerischen Ausdrucksformen zu schaffen und dies mit besonderem Blick für das vielfältige und noch im Wachsen begriffene Potential einer neuen Generation.
www.kulturlounge.de
Werk II
WERK II – dieser Name steht für eines der größten soziokulturellen Zentren Sachsens. Der WERK II – Kulturfabrik Leipzig e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Liegenschaft des ehemaligen VEB Werkstoffprüfmaschinen (Gesamtfläche 7 830 qm) als soziokulturelles Zentrum zu betreiben und die Verwaltung und Vermietung der Gebäude des Areals an andere Vereine und Initiativen als auch an Gewerbe zu übernehmen.
www.werk-2.de